Allgemeine Geschäftsbedingungen
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(AGBH 2006) Fassung vom 15.11.2006
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich |
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im
Folgenden "AGBH 2006") ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom
23. September 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen
Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im
Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
"Beherberger": Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
"Gast": Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt.
Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten
auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB.
Familienmitglieder, Freunde etc).
"Vertragspartner": Ist eine
natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast
oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
"Konsument" und "Unternehmer": Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
"Beherbergungsvertrag": Ist der zwischen dem Beherberger und dem
Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher
geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss - Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des
Vertragspartners durch den Beherberger zustande.
Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für
die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen
abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten
des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist
berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen,
dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem
Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen
oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den
Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich
der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder
mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der
Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des
Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3 Der
Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage
(einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für
die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner.
Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen
der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere
Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des
vereinbarten Tages ("Ankunftstag") zu beziehen.
4.2 Wird ein
Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die
vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten
Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr
freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren
Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht
fristgerecht freigemacht sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag - Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger:
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die
Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet,
kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag
zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des
vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine
Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der
Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen
die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem
vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung
von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18
Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag
gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag
bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag
durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei
denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner - Stornogebühr:
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes
kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer
Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner
aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten
Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des
Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren
möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis
Behinderungen der Anreise:
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im
Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare
außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc)
sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der
Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage
der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht
für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf,
wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1
Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate
Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen,
wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die
Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn
der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits
einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung
vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen
Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der
Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der
gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die
üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur
Benutzung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der
Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel-
und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der
Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge,
die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder
die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der
Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren.
Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach
Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger
Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so
trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa
Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden
Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit
Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers
entgegennehmen, verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen
Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem
Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB
sowie das gesetzliche Pfandrecht gem §1101ABGB an den vom
Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses
Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur
Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag,
insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den
Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige
Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im
Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach
20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger
berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt
ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der
Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch
ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in
einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2
Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im
Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a)
Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt
werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna,
Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom
Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers
ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom
Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen
angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind.
Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger
für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute
sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß §
970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16.
November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der
Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers,
seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht
unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung
befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist
maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen
Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder
Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des
Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der
Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner
die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden
oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls
ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet
der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der
Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem
Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur
Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm
selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die
Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der
Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere
Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes
gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der
übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der
Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab
Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. überdies sind diese
Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher
Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu
machen; sonst ist das Recht erloschen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des
Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von
Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der
Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für
leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall
trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des
Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte
Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende
Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des
Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und
allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den
Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der
Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier
während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu
beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte
verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der
Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine
entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine
Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere
verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der
entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu
erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer
haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden,
den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere
auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger
gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein
Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen
Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der
Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen.
Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2
Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb
nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche
Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche
Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird
der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise
automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit
ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die
angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der
außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann.
Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren,
das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison
entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages - Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger
berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der
Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der
Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er
durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine
Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im
Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten
Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf
Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet
werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der
Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,
so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des
dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit
sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere
wenn der Vertragspartner bzw der Gast
a) von den
Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch
sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges
Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im
Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen
verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe
bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die
körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden
Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer
hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu
wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung,
behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den
Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem
Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner
Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Anspräche auf Schadenersatz
etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im
Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes
für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der
Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des
Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und
der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange
der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die
Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der
Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der
Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem
der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom
Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3 Der
Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei
Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende
Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wüsche, Bettwäsche und Betteinrichtung,
anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all
dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden,
Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang
mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt
wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in
Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit
der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. Ä.,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und
materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen
Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3
Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft
der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt
ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich
zuständigem Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der
Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und
seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat,
geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am
Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des
Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der
Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und
seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit
Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist
das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher
örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen
Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Laufeiner Frist mit
Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die
Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer
Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht
mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt,
nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder
Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der
Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage
entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag
in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des
Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der
Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen
Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der
Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners
ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Letzte Aktualisierung: 01.12.2006